Statistiken können genutzt werden

Vorsicht bei der Indexkopplung von Preisen

11.08.2009
Thomas Feil zur automatischen Preisanpassung und zum Preisklauselgesetz.

Bei langfristigen IT-Verträgen besteht häufig das Bedürfnis, die in der Ausschreibung oder in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Preise der aktuellen Marktentwicklung anzupassen. Vorsicht ist dabei bei einer direkten Koppelung der Preise an einen Index (z.B. Lebenshaltungskostenindex) geboten.

§ 1 Preisklauselgesetz geht von einem Indexierungsverbot aus, sieht aber auch Ausnahmen vor. Das Statistische Bundesamt stellt unter anderem Statistiken über die Preissteigerungen von PC und Notebook zur Verfügung. Diese können für eine Spannungsklausel genutzt werden.

Hier die gesetzliche Regelung:

"§ 1 Preisklauselverbot

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

- die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),

- bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),

-nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),

- die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt." (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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