Irrtum kann teuer werden

Vorsicht bei der Lohnsteuerabführung

13.03.2009
Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber irrtümlich an das Finanzamt abgeführt wurde, stellt Arbeitslohn dar.

Dies entschied das Sächsische Finanzgericht (FG) im Urteil vom 5. Januar 2007 (Az.: VI K 1595/03), (Az.: VI K 1595/03). Der Arbeitnehmer habe damit einen Anspruch auf Anrechnung bzw. Erstattung der abgeführten Lohnsteuerbeträge. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az.: VI R 47/07).

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Wegen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH wurde mit dem Geschäftsführer vereinbart, dass die Bezüge von März bis Dezember 2001 gestundet werden. Später wurde vereinbart, dass die gestundeten Bezüge der GmbH als Darlehen gewährt werden. Ungeachtet der Stundung bzw. der Darlehensgewährung führte die GmbH Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aber weiterhin auf die vollen Bezüge ab.

Darlehen kein Arbeitslohn

Das FG bestätigt, dass die gestundeten bzw. als Darlehen zur Verfügung gestellten Beträge keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellen, weil die Stundung bzw. die Darlehensgewährung wegen der Liquiditätsschwierigkeiten im Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Für die Qualifikation als Arbeitslohn sei es unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Bezüge handele oder ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch bestehe. Auch sei unerheblich, dass die nicht gezahlten Bezüge buchhalterisch auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst worden seien.

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