Online-Händler aufgepasst

Vorsicht - Garantiewerbung im Webshop ist gefährlich

22.02.2010
Eine Garantieangabe kann Garantieansprüche gegen den Verkäufer bewirken, sagt Johannes Richard.

Die Angabe von Garantien bei der Bewerbung von Produkten im Internet stellt aus mehreren Gründen ein erhebliches Problem dar. Eine Garantie geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und steht rechtlich neben der gesetzlichen Gewährleistung. Landläufig wird der Begriff der Garantie oftmals mit dem Begriff der Gewährleistung verwechselt. Aus Sicht des Verbrauchers ist immer dann, wenn ein Mangel auftritt, die "Garantie" einschlägig. Auch viele Verkäufer sehen dies nach unserer Erfahrung nicht anders. Rechtlich gesehen gibt es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie.

So regelt § 443 Abs. 2 BGB bspw., dass bei Bestehen einer Garantie vermutet wird, dass bei einem Sachmangel die Garantie auch einschlägig ist.

Ein weiteres Problem ist, dass es gemäß § 477 BGB Informationspflichten bei dem Bestehen von Garantien gibt, über die nach überwiegender Rechtsprechung auch im Internet informiert werden muss. Diese Informationspflichten sind derart umfangreich, dass nach unserer Auffassung eine rechtskonforme Garantiewerbung im Internet kaum möglich ist.

Zur Startseite