Wahlkampf-Propaganda im Büro nicht erlaubt

07.09.2005
Im Büro können sich die Mitarbeiter über ihre politische Meinung zwar austauschen, Wahlkampf-Aktivitäten sind aber nicht erlaubt.

Auch wenn es in der Politik derzeit hoch hergeht: Beschäftigte sollten sich in der Firma mit Wahlkampf-Aktivitäten lieber zurückhalten.

Sowohl Unterschriftlisten als auch Plaketten mit auffälligen Aufschriften sind zu unterlassen, erklärte dazu Guido Wurll, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf, auf Anfrage der Deutschen Presseagentur. Der Wahlkampf am Arbeitsplatz ist seiner Auffassung nach sogar ein Kündigungsgrund: "Ich darf zwar in einer Diskussion meine Meinung vertreten, aber keinen offenen Wahlkampf ausüben", so Wurll.

Eine "normale" politische Betätigung ist jedoch erlaubt. So sei es zum Beispiel zulässig, einfache Parteiabzeichen zu tragen. Auffälligere parteipolitische Plaketten könnten laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 2 AZR 620/80) aber schon ein Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Der entsprechende Tatbestand ist erfüllt, wenn der Betriebsfrieden oder -ablauf gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt werden. Wurll: "Die freie Meinungsbetätigung steht immer in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis". (mf)

Zur Startseite