Bank trifft kein Mitverschulden

Wann haften Sie beim Online-Banking?

08.05.2012

Bank ist aus dem Schneider

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.

Rechtsanwalt Hünlein empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

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