Gericht klärt Beweislast

Was tun beim Missbrauch der Kreditkarte?

14.08.2009

Kreditinstitut muss Missbrauch der Karte beweisen

Das sah das Oberlandesgericht Celle jedoch anders. Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs hat das Kreditkartenunternehmen zu beweisen. Gemäß § 676h BGB kann ein Kreditinstitut Aufwendungen für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Dabei hat das Kreditinstitut zu beweisen, dass der Kunde Aufwendungen getätigt hat und die Übernahme dieser Aufwendungen erforderlich war. Das kartenausgebende Institut muss dabei auch darstellen, dass der Karteninhaber die Geschäfte vorgenommen hat.

Bestreitet er das, liegt die Beweislast beim Kreditinstitut. Der Anspruch hängt davon ab, dass die Karte nicht von einem Dritten rechtmissbräuchlich - also ohne wirksame Weisung des Kunden (§ 665 BGB) - verwendet worden ist. Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden komme danach - entgegen der Auffassung des Landgerichts - gerade nicht in Betracht. In Anbetracht dessen, dass die Missbrauchsgefahr bei der Verwendung einer Kreditkarte - gerade mit Blick auf das "körperlose" Verfahren (etwa bei Buchungen nur über die Kartennummer) - besonders hoch sei und es Aufgabe des Kreditkartenunternehmens ist, für die Implementierung eines ausreichenden Kontrollsystems zu sorgen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, BGHZ 157, 256 ff.), erscheine es auch sachgerecht, das Missbrauchsrisiko dem Kreditkartenunternehmen aufzubürden.

Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis gerade nicht geführt. Die der Rechnung vom 26. Februar 2007 zugrunde liegenden Abrechnungen des Mietwagenunternehmens seien - mit einer Ausnahme - nicht unterzeichnet, was nur bedeuten könne, dass der Vertragsschluss und der Ausgleich der Rechnung nicht durch eine bei dem Mietwagenunternehmen vorstellig gewordene Person unter Vorlage der Kreditkarte erfolgt sein kann. Näher liege vielmehr, dass das Geschäft über das Internet unter Verwendung der Kreditkartennummer abgewickelt worden ist. Es sei daher genauso gut möglich, dass die Kreditkarte bzw. deren Daten ohne Wissen und Billigung der Beklagten von einem unbefugten Dritten benutzt worden sind.

Im Übrigen lasse sich hier auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihre Pflicht, die Kreditkarte sorgfältig zu verwahren, verletzt habe oder einen vermuteten Missbrauch nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch weitere missbräuchliche Umsätze wegen der unterbliebenen Sperrung der Karten ermöglicht habe.

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