Anzeigepflicht auch bei noch fehlender Police

Wasserschaden – Versicherung muss nicht zahlen

20.01.2011

Meldepflicht missachtet

Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt. Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, DASV Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 974 300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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