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Wegeunfall – nicht immer versichert

11.02.2013

Alkohol

Alkohol am Steuer

Auch bei einem Wegeunfall, der sich unter Alkoholeinfluss ereignet, kann die gesetzliche Unfallversicherung im Übrigen ihre Einstandspflicht verweigern. Solche Unfälle sind nach der Rechtsprechung immer dann nicht versichert, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die maßgebliche Ursache für den Unfall war (BSG, Az.: 9 b RU 86/83).

Praxistipp

Bei einem Wegeunfall muss der Versicherte - genauso wie beim Arbeitsunfall - einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Handelt es sich um einen Notfall, kann das auch nach der Erstversorgung geschehen. Wenn dieser den Versicherten für mehr als drei Tage für arbeitsunfähig erklärt, melden sowohl er als auch der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Einen Durchgangsarzt in der Nähe findet man über die Suchfunktion auf der Webseite der Landesverbände der Gesetzlichen Unfallversicherung unter http://lviweb.dguv.de/autoLviLogin.do?VerzeichnisId=D. Wer sich näher über das Thema "Wegeunfall" informieren möchte, kann das auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/inhalt.html tun. (oe)
Quelle: www.arag.de

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