Wenn es mal wieder Ärger gibt: Ihre Rechte beim Lieferanten

18.03.2005
Von Matthias Rahmlow
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Lage der Händler verschlechtert: Die Rechte der Kunden wurden erheblich ausgeweitet. Rechtsanwalt Matthias Rahmlow erklärt, welche Möglichkeiten man als Händler noch hat.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist es zu einer erheblichen Ausweitung der Rechte der Käufer gekommen, insbesondere wenn sie Verbraucher sind. So wurde beispielsweise die Dauer der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen auf mindestens zwei Jahre ausgeweitet. Einen Ausgleich für die dadurch primär belasteten Verkäufer soll die Regelung des § 478 BGB schaffen. Diese Norm gibt den Händlern einen Rückgriffsanspruch gegen ihre Lieferanten. So sollen sie ihre Belastungen in der Lieferkette weiterschieben können.

Die Konstellation

Die Regelung des § 478 BGB hat folgende Konstellation im Auge: Der Verbraucher hat gegen den Verkäufer Mängelansprüche geltend gemacht, worauf der Verkäufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) verpflichtet war. Wegen der Aufwendungen, die dem Händler hierdurch entstanden sind, soll er Ersatz vom Lieferanten (Distributor, Hersteller oder Ähnliche) verlangen können (§ 478 Abs. 2 BGB). Diese Regelung hat im Handel einen großen Streit darüber ausgelöst, wie weit dieser Aufwendungsersatzanspruch im Einzelnen reicht. Insbesondere ist umstritten, welche Positionen unter den gesetzlichen Begriff der Aufwendungen fallen.

In der Computerbranche ist dieses Problem besonders drängend. Ein Beispiel: Ein Händler verkauft einen Drucker zu einem Preis von 100 Euro an einen Verbraucher. Es stellt sich heraus, dass der Drucker defekt ist und der Händler deshalb zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Dazu muss der Händler den Drucker beim Kunden zunächst ausbauen, mit dem Lieferanten die Konditionen der Rückgabe klären, den Drucker verpacken und versenden und letztlich nach Lieferung eines neuen Druckers diesen wieder zum Kunden schaffen und unter Umständen einbauen.

Die Kosten dafür können leicht den gesamten Verkaufspreis des Druckers erreichen und gar übersteigen. Insbesondere die Arbeitskosten für die Zeit, die der Händler mit der Bearbeitung des Falles zubringt, können ihn stark belasten. Im Einzelfall mag das noch zu tragen sein; im Hinblick auf die Häufigkeit solcher Mangelfälle können sich aber gravierende finanzielle Belastungen ergeben, die summiert den finanziellen Ruin des Händlers bedeuten könnten.

In dieser Situation ist die Beantwortung folgender Fragen wichtig:

1. Die Erstattung welcher Kosten kann der Händler von seinem Lieferanten verlangen?

2. Wie können diese Ansprüche möglichst effektiv geltend gemacht werden?

3. Wie können die betrieblichen Abläufe und das Formularwesen im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch rechtlich optimiert werden?

Unter Aufwendungen hat die Rechtsprechung bislang die "freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen" verstanden. Die Aufopferung der Vermögenswerte muss für den Händler erforderlich gewesen sein, das heißt, der Kunden muss gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung haben. Damit ist es dem Händler untersagt, sich auf Kosten des Lieferanten kulant zu zeigen. Besteht allerdings ein Anspruch des Kunden, so kann der Händler Ersatz aller Kosten beanspruchen, die ihm durch die Durchführung der Nacherfüllung im Einzelfall tatsächlich entstanden sind.

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