Retourkutschen bei Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich

Wenn Rache zum Bumerang wird

15.12.2008

Stehen die Parteien in direktem Wettbewerb, indem sie sich gegenseitig beobachten und Wettbewerbsverletzungen gegenseitig zeitnah rügen, könne man davon ausgehen, dass eine Abmahnung vorrangig im Interesse zur Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs ausgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn bereits zuvor von dem Konkurrenten abgemahnt wurde.

Steht jedoch wie hier das Gebührenerzielungs-/Kostenbelastungsinteresse deutlich im Vordergrund und ist die Herstellung lauterer Wettbewerbsverhältnisse allenfalls Nebenmotiv, liegt der Einwand des Missbrauchs auf der Hand. Dies stellt auch die Gesetzesformulierung in § 8 Abs. 4 UWG ("wenn sie vorwiegend dazu dient") klar. (oe)

(LG München, Urteil v. 16.01.2008, 1 HK O 8475/07).

Quelle: www.haufe.de/recht

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