Steuerliche Nachteile abfedern

Wer Firmenanteile erbt, muss auf das Finanzamt aufpassen

14.10.2010

Schenkungsteuerliche Werte sind Verkehrswerte

In der Vergangenheit war die Vorschrift wenig relevant, da die Bewertung von Geschäftsanteilen in der Regel deutlich unter den Verkehrswerten lag. Durch die Änderung des Bewertungsgesetzes zum 01.01.09 hat sich das aber geändert. Die schenkungsteuerlichen Werte von Unternehmen liegen jetzt bei den Verkehrswerten. Wird beispielsweise eine Abfindung in Höhe des Buchwertes gezahlt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert schenkungsteuerpflichtig. Diese Schenkungsteuer kann insbesondere dann sehr schmerzhaft sein, so betont Dr. Gieseler, wenn zwischen dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern kein unmittelbares Verwandtschaftsverhältnis besteht, da hier der Freibetrag von nur 20.000,00 Euro niedrig ist und die Steuerquote bei 30 Prozent anfängt.

Dieser steuerliche Nachteil kann zumindest abgefedert werden, indem die Nachfolgeklauseln so gestaltet werden, dass die Geschäftsanteile des Erblassers nicht untergehen, sondern auf Mitgesellschafter oder Dritte übertragen werden. In diesem Fall greift wenigstens die Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG. Alle diese Klauseln sollten zumindest dann im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer überprüft werden, wenn eine Abfindung unterhalb des Verkehrswertes zu zahlen ist.

Gieseler empfiehlt, dies zu beachten, und verweist bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und DASV-Vizepräsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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