Übt der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag sein ihm zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht, ist die Ware zurückzugeben, und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Frage der Rücksendekosten ist durch den Gesetzgeber eindeutig geklärt worden. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, hat der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, was eigentlich beim Warenkauf passender wäre, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Dies ist der Grund, warum im Internethandel die vollkommen unverständliche amtliche Widerrufsbelehrung verwendet wird.
Rechtsfolgen eines Widerrufs
Problematisch ist jedoch die Frage, wer eigentlich die Hinsendekosten trägt. Die Rechtsfolgen eines Widerrufes oder eine Rückgabe sind in § 57 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: "Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung." In den Rücktrittsregeln heißt es in § 346 Abs. 1 BGB: "Wirkungen des Rücktrittes: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktrittes die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben."
Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Was nicht zurückgegeben werden kann, so kann man argumentieren, muss auch nicht erstattet werden. Rechtsdogmatisch spricht daher vieles dafür, dass die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind.