BGH-Urteil zur Telefonwerbung

Werbeanrufe nur mit Einwilligung

08.06.2011

"Opt-in" und "Opt-out"

Zulässige Methode, die Einwilligungserklärung von den Betroffenen einzuholen, ist die sogenannte "Opt-in"-Methode. Diese bedeutet im normalen Geschäftsverkehr, dass entweder im Internet oder auf dem Papier ein Kästchen angekreuzt werden kann. Unzulässig ist, ein vorangekreuztes Kästchen im Internet zu präsentieren, welches der Webseitenbenutzer dann ausschalten/ausklicken kann ("Opt-out"). Gleiches gilt nach der Entscheidung des BGH soweit ein schriftliches Dokument vorliegt auch für vorgegebene Erklärungen in Vertragsteilen, die im Vertragstext vorgegeben sind und lediglich gestrichen werden können.

Beweisführung der verantwortlichen Stelle

Besonders zu beachten ist die Beweisführung der verantwortlichen Stelle in Bezug auf das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat liegt die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligungserklärung für das Telefondirektmarketing beim Unternehmen. Das heißt: eine schriftliche Einwilligungserklärung muss aufbewahrt, eine E-Mail-Erklärung gespeichert werden, um im Zweifel den Nachweis führen zu können, dass der Betroffene in die Telefonwerbung eingewilligt hat.

Fazit

Möchten Unternehmen gegenüber Privatpersonen Telefondirektmarketing-Aktionen durchführen bedürfen sie hierzu der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen. Um auch im Zweifel den Nachweis führen zu können, die Einwilligung einer Privatperson in die Durchführung von Werbeanrufen erhalten zu haben, sollten Unternehmen die Einwilligungserklärungen (seien diese per Internet/E-Mail oder schriftlich erteilt) entsprechend aufbewahren. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsanwältin im IITR.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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