Herstellergarantie

Werbung mit lebenslanger Garantie doch zulässig

03.09.2008

In seiner aktuellen Entscheidung vom 26.06.2008 sieht der Bundesgerichtshof die Sachlage nun komplett anders:

Die Garantiezusage des Herstellers sei nicht als Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu bewerten, sondern als eigenständiger Garantievertrag. Dieser sei - quasi ähnlich dem Instandhaltungsvertrag - wiederum als Dauerschuldverhältnis anzusehen, das so lange keine verjährbaren Ansprüche entstehen lasse, bis der Garantiefall eintritt. Der Garantievertrag könne also durchaus 35 Jahre laufen, ohne dass ein Mangel auftritt. Erst wenn dies passiere, beginne die Verjäh-rungsfrist (wohl drei Jahre) zu laufen, da erst jetzt aus dem Garantievertrag unmittelbare Ansprüche erwachsen.

Der BGH versucht in seiner Urteilsbegründung zwar, einen sachlichen Unterschied zwischen seinen beiden - sich widersprechenden - Entscheidungen zu finden, indem der Senat im ersten, älteren Fall die Garantiezusage als "Verlängerung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen" auslegt und im aktuellen Fall aufgrund des individuellen Sachverhalts einen "eigenständigen Garantievertrag" in den Vordergrund stellt, der als Dauerschuldverhältnis einzuordnen ist. Allerdings ist diese Differenzi-rung absolut neu und nicht aus den vergangenen Urteilen herauszulesen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der BGH seine Rechtsauffassung grundlegend geändert hat und nun bei Produkten mit äußerst langer Haltbarkeit im Grundsatz davon ausgeht, dass eine Werbung mit einer Garantielaufzeit über 30 Jahren - und damit auch lebenslang - zulässig ist.

Fazit

IT-Hersteller, dies sich im Jahre 2006 vom Urteil des OLG Frankfurt haben beeinflussen lassen und die Werbung mit einer "lebenslangen Garantie" daraufhin eingestellt haben, sollten aufgrund der geänderten Rechtslage überlegen, ob sie die Werbung wieder umstellen. (oe)

Der Autor Dr. Hans M. Wulf ist selbstständiger Rechtsanwalt in Hamburg und als Fachanwalt für IT-Recht auf die Beratung von IT-Firmen spezialisiert. Auf seinem Rechtsportal IT-Rechtsinfo.de finden Unternehmen der IT-Branche aktuelle Urteile und Hintergrundwissen zu ihrem Tätigkeitsschwerpunkt. Kontakt: Kanzlei Dr. Wulf, Elbchaussee 98, 22763 Hamburg, Tel.: 040 414313150, Fax: 040 391069588, E-Mail: info@kanzleidrwulf.de, Internet: www.kanzleidrwulf.de.

Zur Startseite