Mehrwertsteuerpaket

Wichtig für Umsatzsteuer – neuer Ort der sonstigen Leistungen

05.11.2009

EU-Reverse-Charge-Verfahren

Nach wie vor kommt das EU-Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen, wenn ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen deutschen Unternehmer in Deutschland oder ein deutscher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbringt. Dann schuldet jeweils der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die erbrachte sonstige Leistung und hat die Abwicklung gegenüber den nationalen Finanzbehörden zu übernehmen. Neu ist allerdings, dass die Anwendung des EU-Reverse-Charge-Verfahrens durch den Leistungsempfänger nunmehr EU-weit durch das Meldeverfahren im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung abgeglichen wird.

"Unternehmer müssen sich auf die geänderte Ortsbestimmung einstellen, da sie im Falle einer falschen Ortsbestimmung gezahlte Umsatzsteuer schlimmstenfalls doppelt schulden können", erläutert Steuerberaterin Winkler. Erbringt beispielsweise ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen deutschen Unternehmer und weist in der Rechnung - entgegen der neuen Ortsbestimmung - unzutreffend deutsche Umsatzsteuer aus, ist trotzdem durch den deutschen Leistungsempfänger das EU-Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden und durch ihn die umsatzsteuerliche Abwicklung vorzunehmen. Zahlt er damit die unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer, schuldet er diese nochmals gegenüber den deutschen Behörden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: regensburg@shc.de, Internet: www.shc.de

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