Widerspruch muss auch in der Chefetage erlaubt sein

25.01.2005
Widerspruch gegen Vorgesetzte muss erlaubt sein - so lautet zumindest die juristische Theorie. In der Praxis wurde jedoch der Vertriebsdirektor eines IT-Unternehmens gefeuert, weil er die Meinung seines Chefs nicht teilen wollte. Immerhin: Die Richter des Arbeitsgerichtes in Frankfurt erklärten die Kündigung für unzulässig (Az.: 9 Ca 3442/04).

Widerspruch gegen Vorgesetzte muss erlaubt sein - so lautet zumindest die juristische Theorie. In der Praxis wurde jedoch der Vertriebsdirektor eines IT-Unternehmens gefeuert, weil er die Meinung seines Chefs nicht teilen wollte. Immerhin: Die Richter des Arbeitsgerichtes in Frankfurt erklärten die Kündigung für unzulässig (Az.: 9 Ca 3442/04).

Der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellte Direktor hatte sich gegen die geplante Umstrukturierung des Vertriebes ausgesprochen und bei der entsprechenden Abstimmung damit auch gegen den Chef votiert. Dies wurde von der Geschäftsführung als "Weigerung, das neue Konzept umzusetzen" ausgelegt. Der Mann kassierte für seine offene Kritik eine sofortige Freistellung und eine ordentliche Kündigung.

Die musste der Arbeitgeber nun zurücknehmen: Laut Urteil darf nämlich nicht jeder Widerspruch automatisch als "illoyales Verhalten" gelten. Außerdem sei die Begründung so nicht richtig, denn der Mitarbeiter habe wegen der sofortigen Freistellung gar keine Chance gehabt, die Umsetzung des neuen Konzeptes zu versuchen oder eben - wie in der Kündigung behauptet - zu verweigern.Außerdem: In Unternehmen, in denen demokratisch abgestimmt werde, dürfe einem Mitarbeiter ein abweichendes Votum nicht derart verübelt werden. (mf)

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