Wie sich Unternehmen gegen Haftungsansprüche in der bAV absichern können

23.05.2007
Von Fiala 

Neues Urteil: Arbeitgeber in der Haftungsfalle

Die neue Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106) betrifft jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse). Sind nicht zu jedem Zeitpunkt in etwa die Summe der einbezahlten Beiträge vorhanden, steht der Arbeitgeber in der Ausfallhaftung bei Entgeltumwandlung. Die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und dem Träger der betrieblichen Altersversorgung sind schlicht unwirksam - daher kommt eine doppelte Rückabwicklung in Frage.

Arbeitsrecht schlägt Versicherungsrecht: Im Versicherungsvertrag kann legal gut die Hälfte der Beiträge für Abschlusskosten in den ersten Jahren kalkuliert sein - nach dem Arbeitsrecht ist dies wegen der verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und dem Gebot der Wertgleichheit unmöglich. Die Arbeitgeberhaftung kann nicht durch "Mitarbeiter-Aufklärung" beseitigt werden.

Mitarbeiter können, spätestens wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden, den Arbeitgeber auf Zahlung einer fehlenden Wert-Differenz verklagen. Betriebsräte können einen Wirtschaftsausschuss zur Sanierung bestellen. Auch Tarifverträge enthalten insoweit nichtige Vorschriften. Klarheit bringt dem Arbeitgeber, ob er zu den wohl über 90 Prozent Betroffenen gehört, oft nur das Gespräch mit einem unabhängigen Aktuar (z.B. pkv-gutachter.de).

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