FG bestätigt rückwirkende Anordnung

Zinsen auf Steuererstattungen steuerpflichtig

10.02.2011

Parallele Regelungen

Soweit die Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit bestehe - so das Gericht - bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.

Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt.

Passau empfiehlt, den Fortgang zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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