Erleichterungen im Erbfall

Zugriff aufs Konto auch ohne Erbschein

27.03.2013

Interesse besteht nur aufseiten der Sparkasse

Weder Erblasser noch Erbe hätten in diesen Fällen an einem Erbschein ein Interesse. Anders die Sparkasse, weil sie sich nach der Vorlage des Erbscheins auf dessen nach den §§ 2366, 2367 BGB vermutete Richtigkeit berufen könne. Diesem Interesse sei aber nicht durch das in den AGB statuierte unbeschränkte Wahlrecht, sondern durch eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Fälle Rechnung zu tragen.

Dr. Gieseler empfiehlt, dies und den weiteren Ausgang zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.(www.dansef.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Dansef-Vizepräsident, c/o Meinhardt, Gieseler & Partner, Rathenauplatz 4-8, 90489 Nürnberg, Tel.: 0911 580560-0, E-Mail: kanzlei@mgup.de, Internet: www.mgup-kanzlei.de

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