Gratifikationen, Weihnachtsgeld und Co.

Betriebliche Übung und kein Ende?

14.07.2010
Dr. Christian Salzbrunn zu den Rechtsfolgen einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen

Rechtsansprüche von Arbeitnehmern ergeben sich zumeist unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag. Sie können sich aber auch aus einer so genannten betrieblichen Übung ergeben. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig dauerhaft gewährt werden sollen.

In der Praxis beziehen sich Streitigkeiten aus einer betrieblichen Übung zumeist auf die Zahlung von Sonderzuwendungen, vor allem auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikationen. Denn nach ständiger Rechtsprechung entsteht für Arbeitnehmer ein entsprechender einklagbarer Anspruch, sofern ein Arbeitgeber dreimal wiederholt an die gesamte Belegschaft Weihnachtsgeld zahlt, ohne dass er sich gleichzeitig die Freiwilligkeit dieser Leistung vorbehält. Grundsätzlich ist eine betriebliche Übung auch für jeden anderen Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in allgemeiner Form geregelt werden kann, also z.B. auch für Urlaubs-, Ruhe-, Jubiläums- und Treuegelder, für die Übertragbarkeit von Urlaub, für Arbeitszeitregelungen oder für die Festlegung einer Betriebsordnung. Sie kann für den Arbeitnehmer sowohl günstige als auch ungünstige Inhalte zum Gegenstand haben.

Viele Arbeitgeber stehen angesichts der weiterhin schwierigen konjunkturellen Lage vor der Frage, inwieweit sie eine einmal begründete betriebliche Übung vor allem im Hinblick auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikationen für die Zukunft wieder beenden können. Hierzu sind im Verlaufe des Jahres 2009 zwei sehr interessante Urteile ergangen:

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