Bundesarbeitsgericht: Urteil stellt Beschäftigungszeiten bei Abrufarbeit klar

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

Foto: BAG

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