Gebraucht-Software-Handel: usedSoft unterliegt erneut

09.08.2006
usedSoft darf nicht mehr behaupten, dass das Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe.

usedSoft darf nicht mehr behaupten, dass das Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe. Der Kläger Oracle hat damit seine einstweilige Verfügung gegen den Gebraucht-Software-Händler erwirkt. Entschieden wurde das ganze am vergangene Montag vor dem Landgericht München I (Az. 7 O 14055/06).

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes München aus der vergangenen Woche (Az. 6 U 1818/06) hatte nämlich usedSoft verbreitet, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware weiter rechtmäßig sei. Speziell ging es dabei um den Weiterverkauf von Oracle-Software, die beim ersten Mal mit einer CD erworben wurde.

Das Landgericht München I hat usedSoft nun verboten, diese Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, weil diese irreführend sind und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, so Oracle.

"Das Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichtes München", stellt das Landgericht München I in seinem Beschluss klar. Deswegen darf nun usedSoft auch nicht mehr über Vertrieb von "gebrauchten" CDs Behauptungen aufstellen.

Das Oberlandesgericht München bestätigt, dass das Geschäftsmodell von usedSoft, Software-Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer zu erwerben und an Dritte zu verkaufen, urheberrechtswidrig ist, so Oracle weiter. (rw)

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