Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn der Chef was drauflegt, gilt gleiches Recht für alle

14.10.2009
Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei Lohnerhöhungen muss sachlich begründet sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.07.2009, V AZR 486/08, entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Hier betraf dies eine freiwillig gewährte allgemeine Lohnerhöhung.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Der beklagte Arbeitgeber hatte die Vergütung seiner Arbeitnehmer ab dem 01.01.2007 um 2,5 erhöht. Ausgenommen hatte er den Kläger und weitere 13 Mitarbeiter, weil diese Mitarbeiter sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Damals ging es um eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einen Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes um 50 Prozent. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die Lohnerhöhung um 2,5 Prozent daraufhin nur unter der Voraussetzung an, dass er der Vertragsverschlechterung ebenfalls zustimme, was der Kläger jedoch abgelehnt hatte.

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg, betont Engelhardt.

Das BAG hat dazu ausgeführt, dass der Kläger gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung einer Lohnerhöhung hat.

Arbeitgeber sind aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung darf der Arbeitgeber jedoch Unterschiede machen, allerdings nur aus sachlichen Gründen. Arbeitgeber müssen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Dadurch, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich, handelte er allerdings weder sachwidrig oder willkürlich. Auf die Zwecksetzung hatte er zudem ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hatte, konnte er später nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und DASV-Landesregionalleiter, c/o RWWD Hamburg, Tel.: 040 53028-204, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de

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