Richter hat Charakter, Chef nicht

Weihnachtsmann gegessen – Gericht stoppt Entlassung

19.01.2010
Kündigung wegen des Verzehrs eines übrig gebliebenen Schokoladen-Weihnachtsmannes nicht rechtens

In regelmäßigen Abständen machen im Arbeitsrecht spektakuläre Urteile die Runde. Kündigungen wegen des rechtswidrigen Verzehrs eines Bienenstichs oder eines belegten Brötchens werden von den Gerichten als Diebstahl angesehen und die ausgesprochenen Kündigungen für rechtens erklärt.

Passend zur Jahreszeit erinnert der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Eckart Schulz vom VdAA - Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart an eine Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin (ArbG) vom 09.03.2007, Az. 28 Ca 1174/07, in der es darum ging, dass sich der seit 22 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Kläger am 8. Januar 2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur, einem "Weihnachtsmann ", ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte.

Hier, so betont Schulz, hatte der Kläger allerdings Glück, worauf man sich allerdings im übirgen auch beim Diebstahl nur geringwertiger Sachen nicht verlassen sollte, und fand einen "gnädigen" Richter.

Dieser hielt die deswegen ausgesprochene Kündigung für unwirksam und urteilte, dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen sei.

Der Richter kam zu dem Schluss, dass sich anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht ausgeurteilten "Bienenstich-Fall" hier um die reichlich trostlosen Überbleibsel von "Weihnachtsmännern" des Vorjahres gehandelt habe, die die Beklagte mit vollem Recht als "grundsätzlich nicht verkaufsfähig" apostrophiert und eben deshalb wohlweislich aus dem Verkehr gezogen hatte.

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