Was Internethändler oft übersehen

Widerruf - auf die richtige Form achten

10.03.2011
Über die Widerrufsbelehrung muss spätestens bis zur Warenlieferung in Textform informiert werden

Internethändler haben nicht nur die Verpflichtung, im Internetangebot selbst transparent auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht hinzuweisen. Gern übersehen wird häufig auch der Umstand, dass der Internethändler gegenüber dem Verbraucher auch die Verpflichtung hat, über das Widerrufsrecht spätestens bis zur Warenlieferung in Textform zu informieren. Textform ist hier alles von einer E-Mail aufwärts, also entweder eine Information mit der gesamten Widerrufsbelehrung per E-Mail oder der Ware beigefügt. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Gesetz aus Artikel 246 § 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Wird nicht über das Widerrufsrecht in Textform informiert, hat der Internethändler, der dies versäumt, gleich zwei Probleme:

Problem 1:

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung oder die Rückgabebelehrung in Textform erhalten hat (notwendig sind dann noch eine Vielzahl von weiteren Informationspflichten und Bedingungen, damit die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt). Wer es somit versäumt, seine Kunden über das Widerrufsrecht, sei es per E-Mail oder der Ware beigefügt, zu informieren, sieht sich der Gefahr ausgesetzt, dass Verbraucher nach sehr langer Zeit immer noch ihr Widerrufsrecht ausüben können.

Problem 2:

Wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht noch einmal vor Augen hat, sei es durch eine E-Mail oder im Rahmen der Warensendung, ist dies für den Unternehmer ein erheblicher Wettbewerbsvorteil, da Verbraucher wohl eher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn sie dieses auch als Belehrung in Händen halten.

Das Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 02 HK O 3582/10) sieht die fehlende Information über das Widerrufsrecht in Textform spätestens bis zur Warenlieferung als wettbewerbswidrig an. Der Umstand, dass eine nicht formvollendete Information über das Widerrufsrecht nicht nur faktische Nachteile für den Händler hat sondern auch noch wettbewerbswidrig ist, führt letztlich zu der dringenden Empfehlung, dass Internethändler sorgfältig darauf achten sollten, nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch in der richtigen Form zum richtigen Zeitpunkt über das Widerrufsrecht zu belehren.

OE

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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