Bisherige Rechtsprechung aufgegeben

150 Euro pro Musiktitel sind zu viel

09.11.2011
Das OLG Köln hat Bedenken gegen die Schadenersatzhöhe in einem Filesharing-Prozess geäußert.
Tauschbörsen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Tauschbörsen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Foto: Polylooks

Im Rahmen eines von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke geführten laufenden Filesharing-Prozesses hat das Oberlandesgericht Köln erstmalig Bedenken gegen die seitens der Musikindustrie geltend gemachte Schadensersatzhöhe geäußert.

Bis dato war es im Gerichtsbezirk Köln Regel, dass der abmahnenden Musikindustrie ohne nähere Begründung oder Nachweis ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 Euro pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen wurde. Die klagenden Parteien beriefen sich dabei immer wieder auf den GEMA Tarif VR W I - ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 Euro für bis zu 10.000 Abrufe vorsieht.

Seit Jahren stieß die Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke im Rahmen der rechtshängigen Filesharing-Verfahren mit dem Vortrag, der GEMA Tarif VR-OD 5 sei insoweit zur Berechnung des Schadensersatzes wesentlich geeigneter und sachnäher, auf "taube Ohren". Nun erließ das Oberlandesgericht Köln unter dem 30.09.2011 aber einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Az. 6 U 67/11), der Hoffnung macht:

Erstmalig äußert jetzt der 6. Zivilsenat Bedenken gegen die Heranziehung des GEMA Tarifs VR W I. Das Gericht teilt mit, der Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand habe, sei grundsätzlich geeigneter zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren.

Für Filesharer könnte dies von erheblicher Bedeutung sein, denn der GEMA Tarif VR-OD 5 sieht "lediglich" eine Mindestlizenz in Höhe 0,1278 Euro pro Zugriff auf einzelne Titel vor.

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