Ein Spaß, der teuer kommt

200.000 Euro für Facebook-Party

09.08.2012

Facebook-Partys fallen nicht unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit

In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, inwiefern Facebook-Partys von der Polizei im Vorfeld verboten werden können. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Recht auf Versammlungsfreiheit, das nicht rein willkürlich eingeschränkt werden darf. Allerdings handelt es sich bei den Facebook-Partys in der Regel nicht um Versammlungen gem. Art. 8 GG, da die Feiernden sich nicht versammeln, um gemeinsam für eine Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Stellen solche privaten Facebook-Partys dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, können sie auch verboten werden. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere dann gegeben, wenn anonym zu der Veranstaltung eingeladen wurde, die Anzahl der Teilnehmer unüberschaubare Dimensionen annimmt oder einige Teilnehmer bereits im Vorfeld ihre Gewaltbereitschaft bekundet haben.

Christian Solmecke, LL.M., ist Rechtsanwalt, Partner in der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke und Spezialist für Internetrecht.
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