Leitfaden für Software-Einkäufer

5 Punkte, die beim Erwerb von gebrauchter Software zu beachten sind

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Das BGH-Urteil vom 17. Juli 2013 ließ noch einige Fragen zur Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software offen. Gebrauchtsoftwarehändler U-S-C aus München listet die fünf wichtigsten Punkte auf, die ein Softwareeinkäufer beachten sollte, um gebrauchte Lizenzen rechtskonform zu erwerben und dabei auch noch Geld zu sparen.
Peter Reiner Walter Lang. Geschäftsführer bei der U-S-C GmbH, empfehlen, Lizenzen aus Volumenverträgen nicht einzeln zu verkaufen.
Peter Reiner Walter Lang. Geschäftsführer bei der U-S-C GmbH, empfehlen, Lizenzen aus Volumenverträgen nicht einzeln zu verkaufen.
Foto: U-S-C

1. Nur vollständige Original-Lizenzen kaufen

Nur auf Vollständigkeit geprüfte Lizenzen mit Handbuch, Original-CD und Original COA (Sticker mit Produkt-Key, Certificate of Authority, oft mit Hologramm) erwerben.

2. Auf lückenlose Lizenz-Transfer-Kette achten

Für einen rechtssicheren Lizenz-Transfer muss der Verkäufer die Lizenz absolut transparent und gemäß den Herstellervorgaben übertragen. Beispiel Microsoft-Lizenz: Wird das offizielle Microsoft Lizenz-Transfer-Formular von Verkäufer (nicht vom Händler) und Käufer unterzeichnet, ist Microsoft transparent informiert.
Achtung: Kann ein Verkäufer den Lizenz-Transfer nicht bis zum Erstkäufer lückenlos dokumentieren, besteht eventuell ein Restrisiko!

3. Nur komplette Volumenverträge kaufen

Im EuGH Urteil vom 3. Juli 2012 wurde entschieden, dass "komplette Lizenzpakete und Volumenverträge" verkauft werden dürfen.
Achtung: Auch hier auf eine saubere Lizenz-Transfer-Kette achten!

4. Aufgespaltene Lizenzen aus Volumenverträgen bilden ein hohes Restrisiko

Das EuGH Urteil vom 3. Juli 2012 spricht sich unserer Meinung nach gegen den Verkauf von Lizenzen aus, die aus Volumenverträgen aufgespaltet wurden. Hier besteht ein hohes Restrisiko.
Unser Tipp: Finger weg von solchen Angeboten!

5. Restrisiko "Notartestat"

Ein Notartestat oder eine vom Verkäufer ausgestellte Bescheinigung ist kein ausreichender Lizenznachweis. Nur die offiziellen Hersteller-Transfer-Formulare garantieren dem Käufer im Falle eines Lizenz-Audits Rechtssicherheit. (rw)

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