Angeblicher Bewerber beschäftigt Gericht

80 Klagen sind zu viel – kein Schadensersatz

23.06.2009

Schadensersatz gefordert

Der Kläger teilte dem VW-Händler daraufhin mit, er gehe davon aus, dass die Absage aufgrund seines Alters erfolgt sei, da die Beklagte durch die Formulierung in der Stellenanzeige bereits ältere Bewerber im Voraus ausgeschlossen habe. Darin liege ein Verstoß gegen § 7 bzw. § 11 AGG. Er sei deshalb schadenersatzpflichtig und forderte durch Schadensersatz von 99.875,95 Euro. Im Güte-Termin hatte der Kläger die Klage sodann größtenteils zurückgenommen und beantragt, den VW-Händler zu verurteilen, an ihn einen im Ermessen des Gerichts stehenden Schadenersatz zu zahlen, der jedoch mindestens 7.500 Euro betragen solle.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zurückgewiesen, so Klarmann.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG könne nur derjenige Bewerber geltend machen, der objektiv überhaupt für die in Aussicht gestellte Stelle in Betracht komme und sich subjektiv ernsthaft beworben habe. Eine "Scheinbewerbung" zum Zwecke der Erlangung eines Entschädigungsanspruches scheide aus. Der Kläger, der nach eigenem Bekunden 80 Diskriminierungsklagen insgesamt angestrebt hat, habe aufgrund dieser Anzahl den Eindruck erweckt, er habe §15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG für sich als eine Einnahmequelle entdeckt. Damit werde dem Kläger jedoch nicht das Recht abgesprochen, grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG geltend zu machen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, weil er sich ganz überwiegend auch auf diskriminierungsfreie Stellen beworben haben will.

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