Abmahnfalle unverbindliche Preisempfehlung:Worauf in der Werbung geachtet werden muss

03.04.2006
Von Richard 
Bevor erfolgreich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geworben wird, müssen einige rechtliche Anforderungen beachtet werden, damit nicht eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert.
Werbung soll Aufmerksamkeit erregen - aber nur die des Kunden und nicht die des Wettbewerbers. Bild: Photocase.com
Werbung soll Aufmerksamkeit erregen - aber nur die des Kunden und nicht die des Wettbewerbers. Bild: Photocase.com
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Unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers sind ein gutes Verkaufsargument. Gerade im IT-Bereich ist der sogenannte Straßenpreis oftmals erheblich günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Es bietet sich daher an, in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben und diesen weitaus höheren Preisen seinen eigenen günstigeren Preis gegenüber zu setzen. Es entsteht somit zwangsläufig der Eindruck, dass die beworbene Ware besonders günstig ist, wird jedoch die sehr viel höhere unverbindliche Preisempfehlung erheblich unterschritten.

Bevor erfolgreich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geworben wird, müssen jedoch einige rechtliche Anforderungen beachtet werden, damit nicht eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert. Zum Einen ist es unzulässig, bei einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung nur von "UVP" zu sprechen. Die Abkürzung "UVP" ist zwar im geschäftlichen Verkehr geläufig, die Rechtssprechung nimmt jedoch an, dass der unwissende Verbraucher mit dieser Abkürzung nichts anfangen kann. Der Verbraucher - so die Rechtssprechung- interpretiert die Abkürzung "UVP" mit solchen abstrusen Sinnzusammenhängen wie "Unser vorheriger Preis" oder Ähnliches. Folge ist eine Irreführung nach Wettbewerbsrecht, die abgemahnt werden kann. Notwendig ist es daher, entweder die Abkürzung "UVP" mit einem Sternchen zu erläutern, um dann in räumlicher Nähe waagerecht und nicht vertikal am Rand der Anzeige deutlich darauf hinzuweisen, was diese Abkürzung eigentlich bedeutet. Die offizielle Bezeichnung, die verwendet werden sollte, ist übrigens "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers". Sollte es bei ausgelaufenen Produkten keine unverbindliche Preisempfehlung mehr geben, muss es im übrigen ausgeschrieben heißen "Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers".

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