Abmahnungen - Sinnvoll oder lästiger Mißbrauch?

28.03.2006
Von Max Keller

Aufwandsentschädigung überzogen

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unerlassungserklärung sah vor, dass dem Verfasser der Abmahnung, dem Rechtsanwalt der Gegenseite ein Betrag in Höhe von 2.200 Euro binnen 7 Werktagen zu zahlen sei. Grundsätzlich hat der Verletzer im Falle von berechtigten Abmahnungen die Rechtsanwaltskosten des Verletzten zu zahlen. Diese richten sich nach dem in der Unterlassungserklärung festgelegten Streitwert, Der Rechtsanwalt ignorierte hier souverän die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Sein gesetzlicher Vergütungsanspruch hätte bei einer Mittelgebühr von 1,5 und einem Streitwert von 25.000 Euro lediglich 1.029 Euro betragen dürfen.

Strategien bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen erfüllen ihren legitimen Zweck in der deutschen Rechtsordnung und sind ein probates Mittel, um Verletzungen des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts oder Markenrechts wirksam, weil schnell und effektiv ein Ende zu setzen. Anderseits gilt auch, wie obiges Beispiel zeigt, dass es immer mal wieder zu Missbrauchsfällen kommen kann. Sollte Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattern, sei Ihnen daher folgende Herangehensweise empfohlen:

Prüfung der formalen Wirksamkeit der Abmahnung

Die Abmahnung selbst muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, um überhaupt vom Abgemahnten beachtet werden zu müssen. Aber Vorsicht: Eine falsch formulierte Abmahnung heilt nicht die ursprüngliche Verletzungshandlung!

Folgende Voraussetzungen muss etwa eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllen:

- Die Abmahnung muss deutlich machen, aus welchem Grund überhaupt abgemahnt wird. Auch muss der Abmahnende erkennbar werden.

- Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu deren Abgabe man aufgefordert wird, hat der Abmahnung beizuliegen.

- Die Abmahnung muss dem Abgemahnten eine Frist setzen, bei deren Verstreichen die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wird.

- Der Abmahnende muss überhaupt erst einmal berechtigt sein, abzumahnen. Dies hört sich vielleicht banal an, ist es aber nicht. So sind beispielsweise im Wettbewerbsrecht im Wesentlichen nur Mitwettbewerber sowie bestimmte Wirtschaftsverbände wie auch Verbraucherverbände abmahnberechtigt.

- Die Abmahnung darf nicht "missbräuchlich" sein. Dies könnte insbesondere bei den so genannten Massenabmahnungen der Fall sein. Die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung ist nicht leicht nachzuweisen - kann sich aber aus den jeweiligen Umständen ergeben (bspw. die in der "Szene" einschlägig bekannten Abmahnenden).

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