Nachträgliche Eintragungen erlaubt

Abteilungsfeier - ohne Fiskus

12.05.2009

Berufliche Veranlassung gegeben

Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- beziehungsweise Bereichsleiter "abgewälzt" werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen beziehungsweise Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe.

Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dabei nicht entscheidend, so das Finanzgericht. Trotz der vom Finanzamt beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Arbeitnehmer sollten das Urteil beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Auskünfte hierzu erteilt zum Beispiel der DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband.

Jörg Passau ist Steuerberater bei Niemeyer & Kollegen in Kiel und Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands.

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