Tipps für Verträge

Access Provider

21.05.2010

Service Level Agreement

Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr sollte ein Service Level Agreement (SLA) als Vertragsbestandteil nicht fehlen. Hier können die Verfügbarkeitszeiten, eine Pflicht des Providers zum Reporting und v.a. die Sanktionen für den Fall, dass das SLA vom Provider nicht eingehalten wird, detailliert geregelt werden (s.a. Artikel "Das Service Level Agreement (SLA)").

Tipp

Für Unternehmen ist der permanente Zugang zum Internet meist sehr wichtig, insbesondere wenn der Zugang zum Internet einen sensiblen Geschäftsbereich betrifft. In solchen Fällen sollte ein SLA vertraglich vereinbart werden.

III. Haftung des Providers

Eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Providers enthält § 44 a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie gilt bei Pflichtverletzungen des Providers, die in Zusammenhang mit seiner Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Haftung des Providers bei Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt.

Im Übrigen haftet der Provider nach den gesetzlichen Regelungen, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.

Gegenüber Dritten kommt dem Provider u.a. die Haftungsprivilegierung des § 8 Telemediengesetzes (TMG) zugute. Danach ist er grundsätzlich nicht verantwortlich für fremde Informationen, die er in seinem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Diese Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf fremde Inhalte, nicht auf die Leistungspflichten des Providers, insbesondere nicht auf die Verfügbarkeit seiner Leistungen.

Zur Startseite