Fallstrick für Arbeitgeber

Achtung - Annahmeverzug droht

20.05.2009
Wer nicht aufpasst, muss seinem gekündigten Mitarbeiter Arbeitslohn nachzahlen.

Ein Kündigungsverfahren birgt eine Vielzahl von Fallstricken, auch für den Arbeitgeber, der auf Trennung vom Arbeitnehmer dringt. Darauf weist die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht) hin. Wer nicht aufpasst, muss seinem Arbeitnehmer nach einem unter Umständen langen Verfahren noch eine Menge Arbeitslohn nachzahlen, weil er im Hinblick auf die Abnahme der Arbeitsleistung im Verzug ist.

Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug, behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will und nicht darf

Die Gefahr steht im Raum, wenn er ihn während des laufenden Rechtsstreits nicht mehr sehen bzw. beschäftigen will, die vertragliche Bindung aber noch nicht gelöst wurde:

Ein solcher sog. "Annahmeverzug" liegt in der Regel nur dann vor,

- wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat,

- zur Arbeitsleistung sowohl willens als auch in der Lage war und

- der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

Ein typischer Fall liegt vor, wenn er den Arbeitnehmer am Betreten des Betriebs hindert.

Es spielt keine Rolle, ob den Arbeitgeber an der Nichtannahme der Leistung ein Verschulden trifft oder nicht. Sowohl Annahmeunwilligkeit des Arbeitgebers als auch Annahmeunmöglichkeit können Vergütungsansprüche auslösen.

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