Betriebsbedingt

Achtung Kündigung

22.06.2010

Kriterien der Sozialauswahl

Im Rahmen der Sozialauswahl sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Diese Kriterien der Sozialauswahl stehen auch in keinem Rangverhältnis, sondern stehen gleichwertig nebeneinander. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gibt es keinen allgemeinen verbindlichen Bewertungsmaßstab dafür, wie diese Abgrenzungskriterien zueinander ins Verhältnis zu setzen sind. Demzufolge hat der Arbeitgeber einen gewissen Bewertungsspielraum. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Gewichtung der Sozialdaten nur "ausreichend" vorzunehmen hat. Hilfsreich sind Punktetabellen, die das BAG anerkennt.

Eine zusätzliche Problematik stellt sich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil Diskriminierungen wegen des Alters auszuschließen sind. In einer neuen Entscheidung hat jedoch das BAG klargestellt, dass auch gewisse Altersgruppen gebildet werden dürfen.

Leistungsträgerklausel

Danach sind Arbeitnehmer in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung - insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes - im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Ein Praxisproblem ist es, die Leistungsträger zu definieren. Nicht jeder Arbeitnehmer, der nach Auffassung des Arbeitgebers Leistungsträger ist, ist Leistungsträger im Sinne des Gesetzes.

Leistungsträger ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er besondere Merkmale erfüllt, die unabdingbar für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens sind, weil andere Arbeitnehmer, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, diese Merkmale nicht erfüllen. Beispielsweise wäre für ein Unternehmen mit Auslandsbeziehungen nach Russland ein Arbeitnehmer ein Leistungsträger, der russische Sprachkenntnisse besitzt.

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