Echte und unechte Mitgliedsbeiträge

Achtung Vereine – Gemeinnützigkeit in Gefahr

05.10.2010
Die Finanzämter prüfen vermehrt Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden und anderen Vereinen.

Bei Berufsverbänden und anderen Vereinen nehmen die Prüfungen der Mitgliedsbeiträge durch die Finanzämter in den letzten Monaten erheblich zu. Dabei prüft das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge von Vereinen dahingehend, ob diese als echte oder als unechte Mitgliedsbeiträge zu betrachten sind.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Werner G. Elb, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dessen Kanzlei auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisiert ist.

Echte Mitgliedsbeiträge sind solche, die das Mitglied für seine Mitgliedschaft zahlt, damit der Verein seine Arbeit und seinen Vereinszweck erfüllen kann, ohne dass das jeweilige Mitglied daraus einen direkten Vorteil hat. Unechte Mitgliedsbeiträge sind dagegen solche, die ein verdecktes Entgelt für eine konkrete Leistung an das betreffende Mitglied sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Mitgliedsbeitrag kostenlose oder vergünstigte Fortbildungsmöglichkeiten eröffnet. So etwas wäre ein konkreter Vorteil für das Mitglied, das ihn selbst betrifft.

Bei der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht werden im Wesentlichen nicht gemeinnützige Vereine betroffen. Gemeinnützige Vereine sind nämlich von der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht befreit. Bei nicht gemeinnützigen Vereinen ist zwar der Mitgliedsbeitrag gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht zu dem Gewinn hinzuzurechnen. Dies gilt aber eben nur für den so genannten echten Mitgliedsbeitrag. Stellt das Finanzamt fest, dass die Mitgliedsbeiträge doch für konkrete Vorteile von Mitgliedern gezahlt werden, würden diese als unechte Mitgliedsbeiträge gelten und daher Einnahmen sein, die körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind, betont Elb.

Auch bei einem gemeinnützigen Verein kann es zu einer Steuerpflicht für die Mitgliedsbeiträge kommen, wenn dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und der Freigrenze für gemeinnützige Vereine eines Vereins einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 35.000 Euro (§ 64 Abs.3 AO) überschritten wird. Wenn ein solcher gemeinnütziger Verein Vorteile für seine Mitglieder für diesen geschäftlichen Gewerbebetrieb einräumt und dadurch die Freigrenze überschritten wird, können auch unechte Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Vereins körperschaftssteuerpflichtig werden.

Zur Startseite