Achtung Verjährung: Offene Forderungen noch vor Jahresende sichern

05.11.2007
Von Gabi Nehls

Fristen der Verjährung

Je nach Art der Leistung können die Verjährungsfristen stark variieren:

6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.

2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.

3 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB). DieseFrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlungen, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe / Abnahme.

30 Jahre beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.

Quelle: Creditreform

Einen Verjährungsrechner sowie weitere Einzelheiten zur Verjährung von Forderungen finden Sie auf folgender Internetadresse: www.creditreform.de (gn)

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