Was Steuerpflichtige wissen müssen

Aktuelle Steuermeldungen, Teil 2

23.01.2012
Krankenversicherungsbeiträge, Bundesfreiwilligendienst, Ein-Prozent-Regelung - Infos von SH+C
Sonderausgaben können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden.
Sonderausgaben können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Folgende Steuermeldungen sind für Steuerpflichtige wichtig:

Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern

Eltern können die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes selbst steuerlich geltend machen. Die Beiträge können allerdings insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) erfüllt haben. Außerdem kürzen die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den Sonderausgabenabzug.

Steuerfreie Bezüge auch beim Bundesfreiwilligendienst

Geld- und Sachbezüge von Soldaten und Zivildienstleistenden sind steuerfrei. Nachdem der Zivildienst nun durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst wurde, hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zu den Einkünften der Freiwilligendienstleistenden geäußert. Die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen demnach bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten. Dazu gehören insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der Abruf der ELStAM (seit 2012), die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null). Es wurde außerdem entschieden, dass ein Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung ebenfalls aus Billigkeitsgründen für eine Übergangszeit steuerfrei zu stellen ist.

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