Schlamperei oder Abwartehaltung?

Alte Widerrufsbelehrung - Abmahnung droht!

24.12.2008

Verwendung des alten Belehrungsmusters wettbewerbswidrig?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade das alte Belehrungsmuster zurzeit im Fokus von Abmahnungen steht. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die Übergangsfrist, innerhalb derer das alte Belehrungsmuster in Textform verwendet werden konnte, am 30.09.2008 abgelaufen ist. Die Fiktion in § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung, dass bei Verwendung des Belehrungsmusters die Belehrung als ordnungsgemäß gilt, kann somit auf das alte Muster auf keinen Fall mehr angewandt werden. Hinzu kommt, dass diese Norm beim alten Belehrungsmuster gar nicht mehr zum Tragen kam, wie die umfangreiche Rechtsprechung zu Rechtsfehlern in der alten Belehrung verdeutlichte.

Wer das unveränderte alte Muster verwendet, hat auf jeden Fall ein wettbewerbsrechtliches Problem: Die im Muster vorgegebene Formulierung zum Fristbeginn "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." ist nach sämtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall wettbewerbswidrig.

Wenn Internethändler das Muster entsprechend der Rechtsprechung zum alten Muster abgeändert haben, d. h. sowohl zum Fristbeginn als auch zum Wertersatz Änderungen vorgenommen haben, ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Es spricht vieles dafür, dass die Verwendung des alten Musters auch mit den Änderungen, die die Rechtsprechung forderte, wettbewerbswidrig sein dürfte.

Praxistipp

Verwenden Sie auf jeden Fall das neue Belehrungsmuster. Dies stellt zurzeit den rechtssichersten Weg dar, um nicht wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden.

Rechtsanwalt Johannes Richard

Kontakt: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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