Angestellter Programmierer: Rechte im Vertrag regeln

05.05.2004
Arbeitsverträge für angestellte Programmierer sollten unter anderem folgende Rechtsfragen vertraglich klären:- Einräumung von Nutzungsrechten an den Entwicklungsprodukten- Nennung des Arbeitnehmers als Software-UrheberBei der Einräumung der Nutzungsrechte sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er das ausschließliche zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen erhält und zur beliebigen gewerblichen Verwertung berechtigt ist. Vorstudien, Quellcode, Dokumentationen und sonstige Begleitmaterialien sollten ebenfalls übertragen werden. Ergänzend ist im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass mit der Arbeitsvergütung alle Entwicklungsleistungen abgegolten sind.Der Arbeitnehmer als Urheber hat ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht, dass sein Name bei den von ihm erstellten Programmen genannt wird. Hierzu sollte eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Beispielsweise kann die Nennung dahingehend beschränkt werden, dass diese nur im Quellcode erfolgt. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auf Dauer auf die Ausübung des Rechtes auf Nennung als Urheber an der von ihm erstellten Software verzichten.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)Mehr zum Thema Arbeitsrecht lesen Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.

Arbeitsverträge für angestellte Programmierer sollten unter anderem folgende Rechtsfragen vertraglich klären:- Einräumung von Nutzungsrechten an den Entwicklungsprodukten- Nennung des Arbeitnehmers als Software-UrheberBei der Einräumung der Nutzungsrechte sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er das ausschließliche zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen erhält und zur beliebigen gewerblichen Verwertung berechtigt ist. Vorstudien, Quellcode, Dokumentationen und sonstige Begleitmaterialien sollten ebenfalls übertragen werden. Ergänzend ist im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass mit der Arbeitsvergütung alle Entwicklungsleistungen abgegolten sind.Der Arbeitnehmer als Urheber hat ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht, dass sein Name bei den von ihm erstellten Programmen genannt wird. Hierzu sollte eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Beispielsweise kann die Nennung dahingehend beschränkt werden, dass diese nur im Quellcode erfolgt. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auf Dauer auf die Ausübung des Rechtes auf Nennung als Urheber an der von ihm erstellten Software verzichten.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)Mehr zum Thema Arbeitsrecht lesen Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.

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