Drei Tage Informationsfrist sind zumutbar

Anlageberater zur Zeitungslektüre verurteilt

18.02.2010

Drei Tage Informationsfrist sind zumutbar

Die Vorinstanz, das OLG Karlstruhe, hatte gemeint, der Abstand zwischen dem Erscheinen des Artikels am 7.12.1998 und die Beitrittsunterzeichnung am 10.12.1998 sei zu knapp, um eine Pflichtverletzung zu bejahen. Diese Auffassung weist der BGH zurück und stellt fest, dass es grundsätzlich für den Berater zumutbar ist, die werktäglich erscheinende Zeitung innerhalb ihres Erscheinungsintervalls zu lesen. Auf jeden Fall sei eine Kenntnisnahme der Information nach Ablauf von drei Tagen seit dem Erscheinen geboten gewesen. Somit haftete der Berater auf Schadensersatz.

Die Möglichkeiten für Anleger, von ihrem Berater Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers zu erlangen, haben sich nach dieser Entscheidung des BGH deutlich verbessert, betont Hünlein. (oe)

Er empfiehlt, ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 06316 Frankfurt (Deutschland), Tel.: 069 48007890, E-Mail:rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

Zur Startseite