Angestellte, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, dürfen auch in dieser "Arbeitspause" noch Teilzeit beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung und nicht eine Eltern-Teilzeit vereinbart worden war.
Hat der Arbeitgeber für den vereinbarten Zeitraum allerdings eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich die Firma auf dringende betriebliche Gründe berufen und den Antrag ablehnen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 233/04). (mf)