Neues Urteil

Arbeitnehmerschaden durch betriebliche Altersversorgung

30.04.2008

Bei 4 Prozent Zillmerung - bezogen auf die planmäßige Beitragssumme - und 40 Jahren Vertragsdauer belaufen sich die Abschlusskosten auf 1,6 Jahresbeiträge, also 32 Prozent der ersten 5 Jahresbeiträge. Weitere Kosten, Risikobeiträge für Todesfall und Berufsunfähigkeit (BU) und Ratenzuschläge können auf durchaus nochmals 30 Prozent und mehr kommen, verbleiben also von jedem Jahresbeitrag der ersten 5 Jahre noch knapp 40 Prozent zur Anlage als Sparbeitrag.

Beim Rückkauf können davon noch die Abzüge (sogenannter Stornoabzug) nach § 169 (5) VVG vorgenommen werden, durchaus auch 1 bis 2 Prozent der noch ausstehenden Beiträge (also vielleicht 40 bis 80 Prozent eines Jahresbeitrags). Dann gäbe es in den ersten beiden Jahren nichts zurück, nach dem dritten Jahr rund 40 Prozent eines Jahresbeitrags bzw. 13 Prozent der eingezahlten Beiträge: Aus 6.600 Euro faktischem Lohnverzicht durch Entgeltumwandlung werden so 858 Euro Rück-kaufswert, auch nach neuem Versicherungsvertragsrecht.

Mindestrückkaufswert durch BGH-Rechtsprechung

Die VVG-Reform (neues Versicherungsvertragsgesetz) seit 01.01.2008 hätte in dem vom LAG München entschiedenen Fall also kaum etwas daran geändert, dass rund 90% der in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelten Beiträge aus Arbeitnehmersicht verloren gegangen wären.

Der Bundesgerichtshof (BGH) geht bereits bei privaten Altersversorgungsversicherungen davon aus, dass rund "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsvermögens" vom Versicherer stets geschuldet wird - gleichviel wie lange ein Versicherungsvertrag besteht. Den Schaden der Versicherungssparer, allein dadurch, schätzen Verbraucherschützer auf rund 3,5 Mrd. Euro. Bei der Entgeltumwandlung stehen Arbeitgeber derzeit wohl mit bis zu 65 Mrd. Euro in der Haftung - alle potentiellen Gläubiger eingeschlossen.

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