Neues Urteil

Arbeitnehmerschaden durch betriebliche Altersversorgung

30.04.2008

Solche Behauptungen erweisen sich bei genauer Betrachtung allenfalls als unverbindliche Meinungsäußerungen, für die ein Versicherer keine Gewährleistung übernimmt. Selbstverständlich wird jeder Versicherer gerne schriftlich bestätigen, dass seine Tarife versicherungsmathematisch und nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert sind. Kein Versicherer hat aber bisher verbindlich bestätigt, dass seine Tarife in der bAV auch die Wertgleichheit erfüllen - weshalb wohl, wenn dies doch das Gleiche beinhalten soll?

Vielmehr weisen Versicherer nur auf sehr insistierende Nachfrage darauf hin, dass sie die Erfüllung der Wertgleichheit gar nicht verbindlich bestätigen können, weil es sich ja um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Bleibt dem Arbeitgeber also nur eigenes Nachdenken und größte Vorsicht bei Angeboten in der Entgeltumwandlung, auch wenn diese nun die Abschlusskosten auf 5 Jahre verteilen.

Die Autoren: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de). (MF)

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