Arbeitsamt: Sperre bei selbständiger Kündigung nicht immer erlaubt

02.06.2006
Wer einen sichere Arbeitsstelle für einen befristeten Job verlässt, darf vom Arbeitsamt anschließend nicht automatisch "gesperrt" werden.

Wer für ein höheres Gehalt einen unbefristeten Job gegen einen befristeten tauscht, muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht ohne weiteres eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten. In dem verhandelten Fall hatte eine Verkäuferin ihren sicheren Job gekündigt, um eine auf drei Monate befristete Arbeit bei besserer Bezahlung anzutreten. Diese Befristung wurde nochmals um drei Monate verlängert, danach meldete sich die Frau arbeitslos. Das Arbeitsamt verhängte eine zwölfwöchige Sperre. Begründung: Da sie ihr früheres unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, habe sie ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig verursacht. Das sahen die Richter anders und hoben die Sperre wieder auf: Maßgeblich war dabei die konkrete Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung, die man der Verkäuferin zunächst zugesichert hatte. (AZ: B 7 AL 98/03). (mf)

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