Arbeitsbefreiung am Rosenmontag und Karnevalsdienstag?

07.02.2006
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit zwei Fällen beschäftigt, um denen es um bezahlte Freizeit an Fasching ging.

Wenn am 27. Februar in den Karnevalshochburgen gefeiert wird, werden nicht alle Angestellten dabei sein. Denn Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag. Das berichtet personalleiternetz.de unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 5 AZR 16/92).Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag.

Das Gericht hat außerdem in einem anderen Urteil (Az: 1 ABR 31/02) den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne Zustimmung des Betriebsrates zu untersagen. Der Betriebsrat hat zwar bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen, so die Richter. Im entschiedenen Fall hatte er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung sind die Tage von Montag bis Freitag in der Firma reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag war nicht vorgesehen.

Um die jahrzehntelange Praxis der Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag weiterhin zu erreichen, müsse der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern. Ohne Änderung der Betriebsvereinbarung besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag. (mf)

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