Bis drei Wochen kein Verzug

Arbeitszeugnis? Nur keine Hetze …

13.08.2009
Dem Arbeitgeber steht zur Zeugnisausstellung eine angemessene Bearbeitungszeit zu.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine angemessene Bearbeitungszeit zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Diese ist von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Bezug auf ein am 06.05.2009 bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 01. April 2008 (Az.: 1 Sa 370/08).

In dem Fall hatten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Hierzu sah der Vergleich auch die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses vor, womit der Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers nach Streitigkeiten über den Inhalt in Verzug geriet. Da dieses Zeugnis nicht rechtzeitig erteilt wurde, konnte der Arbeitnehmer aus seiner Sicht eine neue Stellung nicht antreten, da er in dem Bewerbungsgespräch das Zeugnis nicht vorlegen konnte und deswegen ein anderer Arbeitnehmer bevorzugt wurde. Er verklagte daraufhin seinen alten Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen entgangenem Gehalt von rd. 5.600 Euro.

Zu Unrecht, wie das LAG Schleswig-Holstein nun auch in der Berufungsinstanz nach dem gleichlautenden Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn befand, so Klarmann.

Ein Zeugnis sei grundsätzlich "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entstehe zu diesem Zeitpunkt und sei regelmäßig sogleich fällig. Es sei jedoch für den Arbeitgeber zunächst regelmäßig noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer müsse normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Veränderungen gegenüber offen sein muss, dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation sei z. B. gegeben, wenn der Anspruch während der laufenden Kündigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverhältnis noch weiterhin vollzogen werde.

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