Keine Quotelung erlaubt

Auch wer befristet arbeitet, hat Urlaubsanspruch

10.08.2009
Gericht entscheidet über Urlaubsabgeltung bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten haben Mitarbeiter beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht genommenen Jahresurlaubs.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Groll vom VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12.11.2008 - 4 Ca 310/08 -.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Einer Zwölftelung unterliegen Urlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1BUrlG bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Vertrags für ein Jahr im Zeitraum von Mitte Juli 2007 bis Mitte Juli 2008 bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Recyclingfirma, als Recyclinghelfer beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag war sachgrundlos befristet und enthielt folgende Urlaubsregelung: "Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zehn Werktage Urlaub im Jahr 2007. Für das volle Jahr 25 Tage." Der Kläger hatte seine Urlaubstage für 2007 vollständig aufgebraucht, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte Juli 2008 hatte er für das Jahr 2008 bereits 15 Urlaubstage genommen.

Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Abgeltung eines Resturlaubsanspruches von zehn Tagen geltend machte, war vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erfolgreich, so Groll.

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