Auf Antrag ermäßigte Besteuerung für Personenunternehmen

22.08.2007
Von Winkler 
Beratertipp der Steuerkanzlei SH+C: Ab 2008 sind nicht entnommene Gewinne begünstigt.

"Im Zuge der Unternehmensteuerreform werden Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen im Hinblick auf nicht entnommene Gewinne weitgehend gleich gestellt", sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Mit dem neu gefassten § 34a EStG können Personenunternehmen ihre thesaurierten Gewinne ab dem Jahr 2008 auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuer besteuern lassen.

Grundsätzlich sind nur laufende Gewinne begünstigungsfähig, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Veräußerungsgewinne einbezogen werden können. Bei Mitunternehmerschaften (z. B. bei einer GmbH & Co. KG) kann die Thesaurierungsbegünstigung sowohl für Gewinne aus der Gesamthands- als auch aus der Sonderbilanz in Anspruch genommen werden.

Die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen wurde bereits 2005 im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbart und soll einen Ausgleich für die Absenkung der Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften auf unter 30 Prozent bieten. "Mit dem in § 34a EStG verankerten begünstigten Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hat der Gesetzgeber dabei auch eine nahezu komplette Annäherung der Steuersätze zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen erreicht", sagt Steuerberater Winkler. Hiervon profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die besonders häufig in der Rechtsform von Personenunternehmen (z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG) strukturiert sind.

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