Auf Antrag ermäßigte Besteuerung für Personenunternehmen

22.08.2007
Von Winkler 

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für jeden Betrieb und Gewinnanteil aus einer Personengesellschaftsbeteiligung - wenn seine Beteiligung mehr als 10 Prozent oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt - gesondert stellen. Er legt dabei fest, ob und in welcher Höhe ein nicht entnommener Gewinn nach § 34a EStG begünstigt werden soll. Dabei ist von Vorteil, dass bei Personengesellschaften nicht alle Gesellschafter einheitlich eine Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen müssen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist, dass der Gewinn des Betriebs durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, scheidet die begünstigte Besteuerung aus. "Insbesondere Heil- und Freiberufler, die ihren Gewinn größtenteils durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, werden damit die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch nehmen können", erläutert Winkler. Lediglich ein - ggf. mit Nachteilen verbundener - Wechsel der Gewinnermittlungsart wäre für Freiberufler ein Ausweg.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen erfolgt eine Nachversteuerung, wenn die thesaurierten und begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen werden. Der Nachversteuerungsbetrag wird dabei mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Der Steuersatz für die Nachversteuerung entspricht damit dem ab 2009 gültigen Satz für die Besteuerung von Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften.

Autor: Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler , Steuerberater, Gesellschafter und Geschäftsführer der SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH in Regensburg. (mf)

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